Fluggesellschaften sind verpflichtet, ihren Passagieren den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung für einen späteren Zeitpunkt anzubieten. Eine Entschädigung aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung steht Passagieren nicht zu wenn der Flug aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden konnte.
Häufig bieten Airlines den Passagieren einen Gutschein an. Sie müssen diesen jedoch nicht annehmen, sondern können auf die Auszahlung des Ticketpreises bestehen.
Haben Sie Ihre Reise über einen Veranstalter gebucht und wurde diese Pauschalreise abgesagt, steht der Veranstalter der Reise in der Verpflichtung, Ihnen die Reisekosten rückzuerstatten. Wenn Ihnen ein Gutschein angeboten wird müssen Sie diesen nicht annehmen, sondern können auf die volle Auszahlung der Kosten Ihrer Reise bestehen.
Eine Entschädigung im Rahmen der EU Fluggastrechteverordnung steht Ihnen nur dann zu, wenn kein außergewöhnlicher Umstand den Flug verhindert oder verspätet hat. Die Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Krise werden als außergewöhnlicher Umstand betrachtet. Dies ergab sich aus den neuen Regelungen bezüglich Ansteckung und der allgemeinen Reisewarnung. Flüge, die vor dem 16. März stattgefunden haben, fallen nicht unter diese neuen Regelungen und hier können Ansprüche bestehen.
Eine Kostenrückerstattung bezieht sich auf die Erstattung des Ticketpreises. Zusätzlich zu dieser Erstattung kann in manchen Fällen eine Entschädigung auf Basis der EU-Fluggastrechteverordnung möglich sein. Diese kann bis zu 600€ betragen und ist unabhängig vom Ticketpreis und der Kostenrückerstattung. Die Voraussetzungen hierbei sind, dass der Passagier mit mehr als drei Stunden oder gar nicht am Zielort angekommen ist und keine außergewöhnlichen Umstände (wie z.B. ein Unwetter oder Corona) die Ursache sind. Ansprüche auf Entschädigung wegen Flugannullierungen oder Verzögerung sind 3 Jahre rückwirkend einforderbar.
Die Bedingungen bei Stornierungen hängen von der jeweiligen Airline ab deswegen empfehlen wir eine Rücksprache mit der Airline (bei Pauschalreisen die Absprache mit dem Veranstalter).
Immer mehr Fluggesellschaften sind aufgrund der Corona-Krise auf den Staat angewiesen und viele stehen vor großen finanziellen Problemen. Sollte die ausführende Fluggesellschaft ihres Fluges insolvent gehen, müssen Sie Folgendes beachten:
Haben Sie Ihren Flug über einen Reiseveranstalter gebucht, steht es in der Verantwortung des Veranstalters, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen. Dieser ist in der Regel gegen Insolvenzen versichert, daher sollten Sie in der Regel mit einer Rückerstattung rechnen können.
Wenn Sie jedoch Ihren Flug direkt über die Airline gebucht haben, sieht es leider weniger vielversprechend aus, was Ihre Entschädigung oder Rückzahlung betrifft. Fluggästen wird eine niedrige Priorität zugeordnet und es wird meist nur ein (sehr geringer) Teil ausbezahlt.
Auch wenn immer mehr Menschen erkennen, dass Deutschland auch als Urlaubsziel viel zu bieten hat, ist Ihre Auswahl nicht auf die deutschen Alpen, den Bayrischen Wald oder die Ost- oder Nordsee begrenzt.
Der Reiseverkehr in Europa wird langsam wiederaufgenommen und die europäische Union hat eine Plattform erstellt, auf der Sie hier aktuelle Informationen zu Reisen in Europa abrufen können.