Flugverspätung durch Randale an Bord – Gibt es eine Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände?

mateusz-waclawek-t2b2svMf8ek-unsplash

Laut EU-Verordnung müssen Airlines ab einer Verspätung von 3 Stunden oder auch beim Ausfall des Fluges den Fluggast entschädigen. Je nach Länge der Strecke stehen Passagieren 250 bei 600 Euro zu. Sind allerdings „außergwöhnliche Umstände“ der Grund für die Verspätung oder Annullierung, haftet die Airline nicht.

Was sind „außergewöhnliche Umstände“?

Außergewöhnliche Umstände, die Airlines vor den Entschädigungsansprüchen der Fluggäste schützen, sind zum Beispiel Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, schlechtes Wetter, Flughafen- und Luftraumschließungen, Grenzschließungen, politische Unruhen, Vogelschlag oder Naturkatastrophen.

Allerdings muss die Fluggesellschaft in solchen Fällen gewissen Pflichten aus der EU-Fluggastrechteverordnung nachkommen und ggf. notwendige Hotelübernachtungen zahlen, ebenso wie Mahlzeiten und Getränke für die Wartezeit.

Ist ein randalierender Fluggast ein „außergewöhnlicher Umstand“?

Kommt es aufgrund eines einen randalierenden Fluggastes zu einer Flugverspätung ist dies nicht automatisch ein Grund, dass die Airline den anderen Fluggästen eine Entschädigung zahlen muss.

Es gibt ein EuGH-Urteil vom 11. Juni 2020, das festgestellt hat, dass ein randalierender Passagier ein „außergewöhnlicher Umstand sein kann. Voraussetzung dafür ist z.B. dass das Verhalten jener Person Sicherheitsrisiken birgt, die von der Airline nicht kontrolliert werden können. War aber das Verhalten des randalierenden Fluggastes absehbar müsste die Fluggesellschaft eine Entschädigung gezahlt werden.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Passagier aus Portugal, der aufgrund seiner großen Ankunftsverspätung eine Entschädigung forderte. Aufgrund der Randale an Bord musste der Flug umgeleitet werden, was dazu führte, dass der Kläger mit großer Verspätung am Ankunftsort landete.

Die Airline argumentierte jedoch, dass kein Anspruch bestehe, da die Verspätung durch einen außergewöhnlichem Umstand auf dem Vorflug verursacht wurde. Allerdings hätte sie laut Gericht alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die Passagiere auf andere Weise pünktlich zu befördern, gegebenenfalls auch mit Hilfe anderer Fluggesellschaften. Da die Airline dies nicht nachgewiesen hat, entschied das Gericht, dass der Kläger eine Entschädigung fordern kann.