Schwangerschaft & Kündigung -Kündigung in der Schwangerschaft: Neues BAG-Urteil 2025 stärkt deine Rechte

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist ein Albtraum – und meist rechtswidrig. Doch was, wenn du erst nach der Kündigung erfährst, dass du schwanger warst? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom April 2025 bringt Klarheit und stärkt deine Rechte. In diesem Beitrag erfährst du:

  • Welche Schutzmechanismen für Schwangere gelten
  • Was das neue Urteil des BAG bedeutet
  • Wie du trotz Fristversäumnis deine Abfindung sichern kannst

 

1. Kündigung in der Schwangerschaft: Gesetzlicher Schutz greift

Schwangere genießen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz: Ab dem Moment der Empfängnis bis vier Monate nach der Entbindung darf dein Arbeitgeber dir grundsätzlich nicht kündigen (§ 17 MuSchG).

Wichtig:

  • Auch wenn dein Arbeitgeber nichts von deiner Schwangerschaft weiß, bist du geschützt

  • Voraussetzung: Du teilst deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung mit

2. BAG-Urteil vom April 2025: Schutz auch bei später Kenntnis

Am 3. April 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 156/24):
Wird die Schwangerschaft erst nach Ablauf der 2‑Wochen-Frist ärztlich festgestellt, kannst du trotzdem Kündigungsschutz geltend machen.

Was das konkret heißt:

  • Ärztliche Bescheinigung reicht aus – auch rückwirkend

  • Selbst wenn die Kündigung bereits rechtskräftig scheint, kannst du nachträglich klagen

  • Arbeitgeber müssen Kündigung zurücknehmen – oft gegen Abfindung

Dieses Urteil ist ein Meilenstein für Schwangere, die ihre Rechte zu spät wahrnehmen konnten.

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Fazit

Wenn du schwanger bist (oder es warst) und eine Kündigung bekommen hast, zögere nicht. Auch wenn du die Frist verpasst hast, kannst du durch das neue BAG-Urteil von 2025 deine Rechte durchsetzen – und sogar eine Abfindung erhalten.

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