Anspruch für Kinderkrankengeld

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Kinderkrankengeld vorgelegt, über welchen kommende Woche abgestimmt werden soll. Die neue Regelung beinhaltet die Ausweitung der Kinderkrankentage. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn die Kinder gesund sind aber aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen und Schulen von den Eltern betreut werden müssen.

Einen Anspruch auf Entschädigung gibt es bereits seit dem Frühjahr. Im März 2020 wurde eine neue Regelung ins IfSG eingefügt, die es Beschäftigten ermöglicht, eine finanzielle Entschädigung zu erhalten wenn wegen der Schließung von Einrichtungen die Betreuung der Kinder nur zu Hause durch die Eltern möglich ist und ein Verdienstausfall eintritt.

Dieser Anspruch ist allerdings nicht so umfangreich wie das geplante neue Kinderkrankengeld. Denn nach § 56 Abs. 1a IfSG gibt es nur 67 Prozent des bisherigen Nettoentgelts, maximal 2016 Euro im Monat. Zudem – was allerdings umstritten ist – müssen Eltern erst ihren Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen, bevor sie über den Arbeitgeber diesen Anspruch geltend machen können.

Das Geld kommt von den Krankenkassen, welche dafür 700 Millionen Euro von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt bekommen – der Arbeitgeber ist insofern nicht der Ansprechpartner bezüglich der Entschädigung.

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