Mussten Fitness-Beiträge während Corona gezahlt werden?

Obwohl die meisten Freizeitangebote wegen der Corona-Krise zum Erliegen kamen, wurden Beiträge häufig weiterhin monatlich eingezogen.
Dies steht Anbietern von z.B. Fitnessstudios jedoch nicht zu.

Verbraucher sind nämlich nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird.
Unter Umständen sind Unternehmer jedoch berechtigt, anstelle der Beiträge Gutscheine auszustellen.
Die Laufzeit eines Vertrags darf jedoch nicht einfach wegen der Corona-Schließzeit verlängert werden.

Verbraucher, die für die Zeit der Schließung keine Beiträge leisten möchten, können den Anbieter also zur Erstattung auffordern.
Bei Vereins-Mitgliedschaften ist die rechtliche Situation jedoch anders. Da Vereine Zusammenschlüsse von Mitgliedern sind, deren Beiträge der Förderung bzw. Erreichung des Vereinszwecks dienen, sind Mitglieder auch während Corona zur Zahlung verpflichtet.

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Photo by Maryjoy Caballero on Unsplash