Mieter, Vermieter, Eigentümer – Wer muss bei Unfällen auf Laub zahlen?

Neben sinkenden Temperaturen und immer kürzer werdenden Tagen gibt es noch weitere Indikatoren die verdeutlichen, dass der Herbst in vollem Gange ist. Das wohl offensichtlichste Merkmal ist bei weitem das viele Laub, das sich überall auf den Gehwegen tummelt. Was den einen freut, ist den anderen leid. Vor allem Hausbesitzer und Anwohner können hier ernste Probleme bekommen. Zwar ist das Laub schön anzusehen, dennoch kann es sich, vor allem bei Nässe, zu einer echten Verletzungsgefahr entwickeln. Doch wer haftet eigentlich, wenn es zu Unfällen aufgrund von Laub kommt?

Mietwohnungen

Vor allem bei vielen Mietern eines Hauses ist es gar nicht so einfach eine Person dafür verantwortlich zu machen. Grundsätzlich ist daher jeder Mieter angehalten dafür zu sorgen, dass es zu solchen Unfällen nicht kommt. Die Eigentümer sind daher beauftragt sicherzustellen, dass die Mieter dafür sorgen. Sollte es doch zu einem Unfall kommen, kann der Schaden mittels der Haftpflichtversicherung des Mieters oder des Eigentümers abgewickelt werden.

Eigentumswohnungen

Grundsätzlich haben alle Parteien die Pflicht. Bei Besitzer*innen, die eine Eigentumswohnungen/- häuser besitzen, werden von der Privathaftpflichtversicherung- und zwar vor Schadenersatzforderungen geschützt. Im

Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser

Egal ob sie so ein Haus besitzen oder vermieten, in dem Fall rettet die Haus- und Grundeigentümer- Haftpflicht sie wahrscheinlich vor einem immensen Berg an Extra-Kosten.

Anlagen mit Eigentumswohnungen

Das Thema Laubbeseitigung ist in solchen Anlagen ein gemeinschaftliches Thema. So sind alle Parteien dazu angehalten sicherzustellen, dass solche Unfälle nicht auftreten können. Sollte sich dennoch ein Vorfall ereignen, hat die verunglückte Person das Recht sich mit den Ansprüchen an alle Eigentümer zu wenden. So kann wahllos eine Person zur Rechenschaft gezogen werden.

Gibt es rechtliche Vorgaben zum regelmäßigen Kehren?

Rechtlich gesehen gibt es hier keine festen Vorgaben, sondern es beruht auf dem gesunden Menschenverstand. Türmen sich die Laubberge vor dem Haus, muss natürlich öfter der Besen benutzt werden als an anderen Tagen.

Eins ist auch wichtig zu wissen: Nicht alle Unfälle, die durch laubüberfüllte Gehwege verursacht sind, haben einen Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel prüft das Gericht, ob der Geschädigte den Unfall durch sein eigenes Handeln verursacht hat.


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