BGH begrenzt Schadensersatzpflicht des Vermieters

Mieter, die wegen eines Fehlverhaltens des Vermieters ausziehen, können Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Maklerkosten für ein Eigenheim können jedoch nicht erstattet werden, so hat nun der BGH entschieden.
Einem Mieter in Berlin wurde 2012 wegen Eigenbedarf gekündigt. Mithilfe eines Maklers kaufte er sich eine Eigentumswohnung - die Maklerprovision belief sich auf fast €30.000. Der Vermieter nutzte die Wohnung jedoch nie, weswegen der Mieter den Eigenbedarf nur für vorgetäuscht hielt. Er klagte auf Schadensersatz.

Laut BGH reichen Schadensersatzpflichten jedoch nicht so weit. Ein Schadensersatz solle nicht mehr als den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfassen. Die Maklerkosten gelten nicht dazu, befanden die Richter.

"Einem Mieter stehe, so der BGH weiter, lediglich ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zu. Dies sei auch zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters geht. Erwirbt der Mieter eine Wohnung, so verfolge er ein anderes Interessen als bisher, um seinen Wohnungsbedarf zu decken."

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