Verspäteter Flug durch Schraube auf Landebahn – Laut EuGH kein Anspruch auf Entschädigung

Eine Schraube auf der Landebahn hat zu einer mehr als dreistündigen Verspätung geführt. Bei der Landung einer Germanwings-Maschine in Düsseldorf wurde ein Flugzeugreifen beschädigt und musste gewechselt werden. Dies verursachte einen stark verspäteten Weiterflug nach Dublin.
Ein Fluggast, der für die verspätete Ankunft in Irland seinen Anspruch auf Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen wollte, wurde aber erst einmal enttäuscht.
Germanwings hatte die von ihm verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen „außergwöhnlichen Umstand“ gehandelt habe, dass der Flugzeugreifen aufgrund einer in ihm steckenden Schraube gewechselt werden musste.
Der Fluggast wollte das so nicht hinnehmen und ging damit vor das Landgericht Köln. Dieses wandte sich mit der Frage, ob es sich tatsächlich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln könnte, an den Europäische Gerichtshof (EuGH ). Dieser entschied, dass eine Schraube auf der Landebahn als „außergewöhnlichen Umstand“ zu betrachten sei und die Fluggesellschaft für diesen weder verantwortlich ist, noch ihn beherrschen konnte. Laut EuGH ist die Airline daher von einer Entschädigungszahlung befreit, es sei denn, sie hat sich nicht ausreichend um Schadensbegrenzung bemüht.
Inwieweit Germanwings alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, sei es personeller, materieller oder finanzieller Art, um die Verspätung zu verhindern, muss im nächsten Schritt vom Landgericht Köln klärt werden.
Sollte sich herausstellen, dass Germanwings nicht alles Notwendige getan hat, um diese Verspätung zu verhindern, könnte der Fluggast doch noch seinen Anspruch auf Entschädigung durchsetzen.

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